Sozialhilfe | Beschwerde
Erwägungen (3 Absätze)
E. 3 Mit Verfügung vom 7./21. März 2016 erkannte die Gemeinde X._____ unter anderem, dass A._____ für den Monat Februar 2016 mit Fr. 982.--, ab März 2016 mit Fr. 1'905.20 und ab Juli 2016 mit Fr. 1'755.20 pro Mo- nat öffentlich-rechtlich unterstützt werde. Die Rechnung der Krankenkas- se über Fr. 86.50 wies sie zurück. Zur Begründung führte sie in Bezug auf die Kürzung des anrechenbaren Mietzinses aus, dass erstens das Miet- zinsreglement eine anzurechnende Miete von Fr. 750.-- festlege und zweitens nicht abzusehen sei, ob die Tochter, die eine Ausbildung nicht in der näheren Gegend von X._____ absolviere und dort in einer WG woh- ne, tatsächlich häufig beim Vater sein werde. Sollte dieser Umstand ab Beginn der Ausbildung wirklich eintreffen, könne ein allfällig eingereichtes
- 3 - Begehren nochmals geprüft werden. Weiter stellte die Gemeinde betref- fend die Rechnung der Krankenkasse fest, dass darauf, nachdem diese die Behandlung vom 14./15. Dezember betreffe und A._____ in jener Zeit keine Fürsorgegelder bezogen habe, nicht einzutreten sei.
E. 4 Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die Unterstützung für die Wohnungsmiete sei nicht zu kürzen. In der Beilage werde ersichtlich, dass die Tochter, wenn sie wieder in der Schweiz sein werde, das Be- suchsrecht wahrnehmen werde. Bezüglich der abgelehnten Zahlung der Rechnung der Krankenkasse führte er aus, dass diese zwar am 14./15. Dezember berechnet worden sei, jedoch bis zum 29. Februar 2016 zahl- bar sei.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG) steht dem Beschwerde- führer praxisgemäss nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 37
3. Kammer Einzelrichter Stecher und Paganini als Aktuar URTEIL vom 20. Juli 2016 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X._____, Beschwerdegegnerin betreffend Sozialhilfe
- 2 - 1. A._____ wurde von Mai 2012 bis September 2012 und von April 2014 bis September 2014 von der Gemeinde X._____ ganz oder teilweise öffent- lich-rechtlich unterstützt. Nach dem Erhalt von Arbeitslosengeldern bis Januar 2016 wurde er ausgesteuert. 2. Der Regionale Sozialdienst in Y._____ beantragte mit Schreiben vom 9. Februar 2016 bei der Gemeinde X._____, den Fehlbetrag von A._____ von Fr. 963.05 ab dem 1. Februar 2016 über die öffentliche Unterstützung abzudecken. Zur Begründung ersuchte er unter anderem, die Mietzinsli- mite für einen alleinerziehenden Elternteil anzuwenden, was statt Fr. 750.--, Fr. 950.-- ausmache, da die sich im Moment im Ausland in ei- ner Sonderschulmassnahme befindende Tochter im Sommer 2016 in die Schweiz zurückkehre und eine Ausbildung in der Pflege in der Region Z._____ starten und in einer WG wohnen werde. Der Vater stelle eine wichtige Bezugsperson dar und es sei damit zu rechnen, dass die Tochter ihn vermehrt besuche. Dem Gesuch beigelegt war noch eine Rechnung der Krankenkasse über Fr. 86.50 für eine Behandlung vom 14./15. De- zember 2015. 3. Mit Verfügung vom 7./21. März 2016 erkannte die Gemeinde X._____ unter anderem, dass A._____ für den Monat Februar 2016 mit Fr. 982.--, ab März 2016 mit Fr. 1'905.20 und ab Juli 2016 mit Fr. 1'755.20 pro Mo- nat öffentlich-rechtlich unterstützt werde. Die Rechnung der Krankenkas- se über Fr. 86.50 wies sie zurück. Zur Begründung führte sie in Bezug auf die Kürzung des anrechenbaren Mietzinses aus, dass erstens das Miet- zinsreglement eine anzurechnende Miete von Fr. 750.-- festlege und zweitens nicht abzusehen sei, ob die Tochter, die eine Ausbildung nicht in der näheren Gegend von X._____ absolviere und dort in einer WG woh- ne, tatsächlich häufig beim Vater sein werde. Sollte dieser Umstand ab Beginn der Ausbildung wirklich eintreffen, könne ein allfällig eingereichtes
- 3 - Begehren nochmals geprüft werden. Weiter stellte die Gemeinde betref- fend die Rechnung der Krankenkasse fest, dass darauf, nachdem diese die Behandlung vom 14./15. Dezember betreffe und A._____ in jener Zeit keine Fürsorgegelder bezogen habe, nicht einzutreten sei. 4. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 4. Mai 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, die Unterstützung für die Wohnungsmiete sei nicht zu kürzen. In der Beilage werde ersichtlich, dass die Tochter, wenn sie wieder in der Schweiz sein werde, das Be- suchsrecht wahrnehmen werde. Bezüglich der abgelehnten Zahlung der Rechnung der Krankenkasse führte er aus, dass diese zwar am 14./15. Dezember berechnet worden sei, jedoch bis zum 29. Februar 2016 zahl- bar sei. 5. Mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 verlangte die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der an- gefochtenen Verfügung. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie auf die angefochtene Ver- fügung wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegan- gen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7./21. März 2016. Diese stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ver-
- 4 - waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) dar. Als Adressat der angefoch- tenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b) Streitpunkt der vorliegenden Beschwerde bildet einerseits die Anrechnung der Wohnkosten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterstützung, an- dererseits die Übernahme der Rechnung der Krankenkasse vom 22. Ja- nuar 2016 von Fr. 86.50. c) Gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Es entschei- det in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert von Fr. 5‘000.-- nicht überschritten wird und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG). Im vorliegenden Fall geht es um eine monatli- che Unterstützungsleistung im Bereich der Sozialhilfe. Praxisgemäss wird der Streitwert im Bereich der Sozialhilfe bei periodischen Leistungen in der Regel mit der Summe dieser Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichgesetzt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden [VGU] U 14 69 vom 23. Dezember 2014 E.1b). In casu beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Übernahme der Wohn- kosten in der Höhe von Fr. 900.--. Zum effektiv anerkannten Betrag von Fr. 750.-- besteht eine Differenz von Fr. 150.--. Einschliesslich der Rech- nung der Krankenkasse von Fr. 86.50 ergibt dies somit ein Streitwert von Fr. 1'886.50 [(12 x 150) + 86.50], worüber in einzelrichterlicher Kompe- tenz entschieden werden kann.
2. a) In Bezug auf die Berechnung der Wohnkosten sind primär die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mass- gebend, wonach der Wohnungsmietzins anzurechnen ist, soweit er im
- 5 - ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum zu unterstützen. Übliche Kündigungs- bedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien B.3). Gemäss Art. 8 der Ausführungsbestimmungen zum kantonalen Un- terstützungsgesetz (ABzUG; BR 546.270) ist in die Berechnung des Le- bensbedarfs einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person der ortsübliche Mietzins einer preisgünstigen Wohnung für die entsprechende Haushalts- grösse zuzüglich Nebenkosten einzubeziehen. Allerdings sind gemäss dieser Bestimmung − in Abweichung von den SKOS-Richtlinien − über- höhte Wohnkosten nur bis zum nächsten Kündigungstermin und maximal während sechs Monaten zu übernehmen. b) Macht eine Gemeinde geltend, die von ihr bisher angerechneten Wohn- kosten seien überhöht, setzt dies selbstredend voraus, dass sie die Orts- üblichkeit der Mietkosten kennt und diese mit den von ihr bisher ange- rechneten, aber nunmehr beanstandeten Mietkosten verglichen hat. Die pauschale Feststellung der Nichtortsüblichkeit genügt dabei nicht. Die Gemeinde hat demnach zunächst den Rahmen der Ortsüblichkeit für eine entsprechende Haushaltsgrösse zu definieren. Danach erst kann sie die bisherigen Wohnkosten einer öffentlich-rechtlich unterstützten Person in Relation zu den ortsüblichen Mietpreisen setzen. Ergibt der Vergleich, dass die bisherige Wohnung des Betroffenen die festgelegten Kriterien er- füllt, hat die unterstützungspflichtige Gemeinde die Wohnkosten als orts- üblich zu akzeptieren und zu übernehmen. Liegt hingegen der Schluss nahe, dass die bisherigen Wohnkosten nicht ortsüblich sind, so hat die Gemeinde der betroffenen öffentlich-rechtlich unterstützten Person mitzu- teilen in welcher Höhe sie eine Miete noch sozialhilferechtlich akzeptiert.
- 6 - In der Folge kann die unterstützte Person von der Gemeinde zur Suche einer günstigeren Wohnung angehalten werden. Diese weiss aufgrund der Mitteilung der Gemeinde auch, in welchem preislichen Rahmen sie Mietwohnungen suchen muss. Der Gemeinde kommt dabei die Aufgabe zu, die von einem Wohnungswechsel Betroffenen bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (SKOS-Richtlinien B.3.-1) und diese gegebenenfalls bei ihren Bemühungen zu kontrollieren. Mit Verfü- gung ist zudem anzudrohen, dass bei effektiver Verfügbarkeit einer alter- nativen Wohnmöglichkeit und nach Prüfung der Zumutbarkeit des Woh- nungswechsels die anrechenbaren Wohnkosten gekürzt werden können. c) Bei der Abklärung der Ortsüblichkeit von anrechenbaren Mietkosten hat die Gemeinde den freien Wohnungsmarkt, d.h. die bestehenden Markt- verhältnisse im betreffenden Wohnort, zu berücksichtigen (vgl. FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 143). In regionalen Zeitungen oder im Internet auf Immobiliensuchwebsites kann der freie Wohnungsmarkt anhand von Wohnungsinseraten überprüft werden. Die Gemeinde darf nicht unbesehen von unrealistischen Werten ausgehen oder auf Angaben von anderen Gemeinden abstellen, die sich demografisch, wirtschaftlich sowie in Grösse und Struktur von ihr unter- scheiden. Sie hat für sich den Rahmen der Ortsüblichkeit möglichst exakt und jeweils anhand aktueller Angebote zu bestimmen. Einzelne Hinweise auf günstigere Wohnungen − auch ausserhalb des Rahmens der Ortsüb- lichkeit − genügen in der Regel nicht als Begründung für die Nichtortsüb- lichkeit einer Wohnung. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass gemäss den massgebenden (vgl. Art. 1 ABzUG) SKOS-Richtlinien eine öffentlich-rechtlich unterstützte Person nicht zwingend eine möglichst günstige Wohnung bewohnen muss, sondern sie Anrecht auf eine Woh- nung im für die jeweilige Wohngegend mittleren Preissegment hat (CLAU- DIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe,
- 7 - Diss. Basel 2011, S. 181). Da weder nationale noch kantonale Richtwerte darüber Auskunft geben, wie hoch Mietkosten sein dürfen, haben manche Gemeinden ihr Gebiet betreffende Mietzinsreglemente erlassen. Damit soll insbesondere der Rechtsunsicherheit in diesem Bereich begegnet werden. Solche kommunalen Richtlinien müssen allerdings nachvollzieh- bar und realistisch ausgestaltet sein. Bei der Anwendung von Mietzins- richtwerten ist ferner Folgendes zu beachten: - Im Sozialhilferecht gilt das Prinzip der Individualisierung. Dies ver- langt, dass Hilfeleistungen dem Einzelfall angepasst werden müssen. Die Festlegung der Mietkosten in der Bedarfsrechnung ist davon − trotz aller möglichen Objektivierung − nicht ausgenommen. Welche Wohnsi- tuation für eine bedürftige Person angezeigt erscheint, bedarf der indi- viduellen Abklärung und der verfügende Sozialdienst ist verpflichtet, von einer Richtlinie über Mietkosten abzuweichen, sollte der Einzelfall dies gebieten. - Bedarfsrechnungen müssen der Realität entsprechen. Richtlinien über Mietkosten sind nur solange richtig und anwendbar, wie genügend Wohnungen im entsprechenden Preissegment vorhanden sind, die auch an Sozialhilfebezüger vermietet werden können. Ansonsten zwingt man die Bedürftigen indirekt, die Gemeinde bzw. Sozialregion zu verlassen, was dem geltenden Recht widerspräche. d) Bezüglich Wohnkostenregelung ist noch zu erwähnen, dass es grundsätz- lich in der Kompetenz der Gemeinde liegt, interne Weisungen bzw. Richt- linien über Wohnkosten zu erlassen. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass solche kommunalen Richtlinien zur Übernahme von Wohnkosten rechtlich als Dienstanleitung zu qualifizieren sind und gegenüber den Hil- fesuchenden keine direkte Wirkung haben. Auch darauf gestützte Behör- denentscheide müssen also primär dem kantonalen Sozialhilferecht und
- 8 - den SKOS-Richtlinien entsprechen (vgl. dazu VGU U 13 18 E.1c und 4c mit Hinweisen). e) Neben der Ortsüblichkeit der Mietkosten ist ferner in einem zweiten Schritt die Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels zu prüfen. Allenfalls können spezifische, insbesondere medizinische bzw. gesundheitliche oder soziale Gründe (wie z.B. Grösse oder Zusammensetzung der Fami- lie, Verwurzelung, Alter, Grad der Integration) eine Übernahme von über- höhten Kosten rechtfertigen. Überhöhte Wohnkosten sind allerdings nur so lange zu übernehmen, bis eine effektiv zur Verfügung stehende zu- mutbare günstigere Lösung gefunden ist (vgl. SKOS-Richtlinien B.3.-1). f) Die Beschwerdegegnerin stützt sich hier beim Entscheid über die öffent- lich-rechtliche Unterstützung einzig auf die gemeindeinterne Wohnkosten- regelung und führt nicht explizit aus, dass der Mietzins überhöht sei. Er- achtet aber die Beschwerdegegnerin den Mietzins von Fr. 900.-- als nicht ortsüblich, so müsste sie anhand konkreter Wohnungsangebote aufzei- gen, dass auf dem Wohnungsmarkt für die definierten Haushaltsgrössen freie Angebote im Preissegment gemäss ihrer Wohnkostenregelung be- stehen. Ferner müsste dem Beschwerdeführer, nach Prüfung der Zumut- barkeit eines Wohnungswechsels in eine ihm konkret zur Verfügung ste- hende Wohnung, per Verfügung angedroht werden, dass die Wohnkosten allenfalls nicht mehr im bisherigen Rahmen akzeptiert würden. Dies alles hat die Beschwerdegegnerin offensichtlich unterlassen. Insbesondere hat sie in keiner Weise dargetan, dass auf dem lokalen Wohnungsmarkt tatsächlich Wohnungen zum Preis von Fr. 750.-- (inkl. Nebenkosten) für einen Einpersonenhaushalt angeboten werden und damit auch nicht be- legt, dass die in ihrer Wohnkostenregelung festgesetzten Maximalbeiträge der Ortsüblichkeit entsprechen (vgl. statt vieler VGU U 14 69 vom 23. De- zember 2014, U 13 11 vom 28. Juni 2013).
- 9 - 3. Zusätzlich stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob infolge der Ausü- bung des Besuchsrechts durch die Tochter des Beschwerdeführers etwa nicht der Maximalansatz betreffend Zweipersonenhaushalte zur Anwen- dung kommt. Grundsätzlich gilt, dass die Sozialhilfe so auszugestalten ist, dass das Besuchsrecht aufgrund der finanziellen Mittel nicht einge- schränkt oder gar verunmöglicht wird. Voraussetzung ist, dass die unter- stütze Person ihr Besuchsrecht auch tatsächlich ausübt. Sofern die Kin- der beim nicht obhutsberechtigten Elternteil schlafen, muss für eine Schlafgelegenheit gesorgt sein. Deshalb ist dem Unterstützten eine Woh- nung anzurechnen, in welcher die Kinder in einem separaten Zimmer schlafen können. Der Mietzins hat sich nach den örtlichen Ansätzen der Sozialbehörde zu richten (vgl. Zeitschrift für Sozialhilfe [ZESO], 3/2009, S. 21; vgl. VGU U 12 20 vom 1. Juni 2012 E.2b f.). Der Beschwerdeführer legt hier plausiblerweise dar, dass seine Tochter nach Beendigung des therapeutischen Aufenthalts im Ausland im Juli 2016 ihn an den Wochen- enden besuchen werde. Die kurzfristige Kürzung der Wohnkosten der Beschwerdegegnerin mit Vorbehalt einer Neuentscheidung im Zeitpunkt, als die Tochter wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, erscheint deshalb wenig verständlich. Dieser Punkt braucht hier jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal die verfügte Kürzung der anrechenbaren Wohn- kosten ab Juli 2016 bereits aufgrund des fehlenden Nachweises, dass der Mietzins überhöht und nicht ortsüblich wäre sowie mangels Androhung, dass dem Beschwerdeführer vergleichbare und zumutbare Wohnungen zum Preis gemäss ihrer Wohnkostenregelung für Einpersonenhaushalte tatsächlich zur Verfügung stünden und deshalb die bisherigen Wohnkos- ten abgelehnt würden, unbegründet ist. 4. Bezüglich der Übernahme der bis Ende Februar 2016 zahlbaren Rech- nung der Krankenkasse vom 22. Januar 2016 über Fr. 86.50 ist festzuhal-
- 10 - ten, dass bei Arztrechnungen vom Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung auszugehen ist. Die Forderung entsteht zwar im Zeitpunkt der Behand- lung, wird aber unter Umständen erst Monate später in Rechnung gestellt und kann auch erst ab Rechnungsstellung beglichen werden. In der Sozi- alhilfe wird immer auf die aktuelle wirtschaftliche Situation abgestellt. Bei einer offenen, noch nicht fälligen Rechnung handelt es sich denn auch nicht um Schulden. Hat eine Person im Zeitpunkt der Fälligkeit Anspruch auf Sozialhilfe und wurde gegenüber dem Arzt keine Kostengutsprache erteilt, ist die offene Arztrechnung im Unterstützungsbudget zu berück- sichtigen und für die Weiterverrechnung gilt der Zeitpunkt der Fälligkeit. Hat das fallführende Gemeinwesen gegenüber dem Arzt Kostengutspra- che erteilt, gilt der Zeitpunkt der Kostengutsprache für die Weiterverrech- nung, da das Gemeinwesen in diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Kostenübernahme eingegangen ist. Beginnt die Unterstützung erst nach Verstreichen der Zahlungsfrist, handelt es sich um Schulden des Klienten, die von der Sozialhilfe nur ausnahmsweise übernommen werden können. Sollte die Sozialbehörde beschliessen, diese Schulden zu übernehmen, ist für die Weiterverrechnung der Zeitpunkt des Beschlusses massgeblich (vgl. auch Protokoll der Sitzung der Kommission ZUG/Rechtsfragen vom
18. Januar 2007). Da die vorliegende Forderung noch während der Un- terstützungsperiode fällig war, ist sie nach dem Gesagten von der Be- schwerdegegnerin zu berücksichtigen. Ergänzend sei noch beigefügt, dass falls dieser soeben dargestellten, überzeugenden Auffassung – wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht – nicht gefolgt und somit etwa auf den Zeitpunkt der Forderungsentstehung abgestellt werden soll- te, trotzdem zu beachten wäre, dass die Übernahme von Schulden aus der Vergangenheit ausnahmsweise dann geboten sein kann, wenn durch deren Nichtbezahlung eine neue Notlage herbeigeführt würde, welche wiederum nur mit dem Einsatz von Sozialhilfe behoben werden könnte (vgl. hierzu VGU U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3). Aufgrund dieser Aus-
- 11 - führungen hat die Beschwerdegegnerin die betreffenden Kosten in der Höhe von Fr. 86.50 zu übernehmen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Ziff. 1 der angefochtenen Verfü- gung ist daher dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer auch ab Juli 2016 mit Fr. 1'905.20 unterstützt wird. Zudem hat die Ge- meinde die Rechnung der Krankenkasse vom 22. Januar 2016 von Fr. 86.50 zu übernehmen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Gemeinde. Eine ausser- gerichtliche Entschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG) steht dem Beschwerde- führer praxisgemäss nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist. Demnach erkennt der Einzelrichter 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Fi- nanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]